Tarif- und Besoldungspolitik
Als Gewerkschaft der Sozialverwaltung steht für uns die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Vordergrund.
Wir setzen uns dabei verstärkt für Themen, wie z.B. Entgeltforderungen und Arbeitsplatzsicherung ein und beziehen Stellung zu sozial- und gesundheitspolitischen Problemen.
Grundlage für unsere gewerkschaftliche Arbeit stellt dabei Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) dar. Danach ist es für jedermann bzw. alle Berufe möglich, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden.
Die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen werden durch Tarifverträge geregelt. Ein guter Tarifabschluss ist heutzutage keine Selbstverständlichkeit mehr. Dass dieser dann auch noch 1:1 auf die Beamtinnen und Beamten übertragen wird, ist seit der Föderalismusreform in weite Ferne gerückt.
Die Arbeitsbedingungen für Beamte werden hauptsächlich durch das Dienstrecht und den entsprechenden Gesetzen geprägt. Zwar dürfen sich auch Beamte gewerkschaftlich organisieren, doch die endgültige Regelung ihrer Arbeitsbedingungen, wie z.B. Besoldung erfolgt per Gesetz.
Auf den nächsten Seiten stehen Ihnen aktuelle Informationen zum Tarif- und Besoldungsrecht als auch aktuelle Entgelt- und Besoldungstabellen zur Verfügung.
Kurz erklärt: Bezahlung im öffentlichen Dienst
Die Bezahlstrukturen im öffentlichen Dienst zerfasern, sowohl im Beamten- als auch im Tarifbereich. Das führt oft zu Missverständnissen. Deshalb skizzieren wir die Sachlage hier noch einmal in groben Zügen.
Grundsätzlich ist es so, dass sich die Einkommen beider Statusgruppen (Beamte und Arbeitnehmer) – trotz aller systematischen Unterschiede – im Gleichklang entwickeln sollen. Deshalb fordert der dbb bei Tarifabschlüssen die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung auf die jeweils betroffenen Beamten und Versorgungsempfänger.
Im öffentlichen Dienst gibt es zwei große Flächentarifverträge: Den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“, der für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen gilt. Und den „Tarifvertrag der Länder (TV-L)“, der für die Tarifbeschäftigten der Bundesländer gilt (mit Ausnahme von Hessen, das mit dem TV-H einen ganz eigenen Weg geht).
Bei der Übertragung auf den Beamten- und Versorgungsbereich wird es noch komplizierter, weil es hier eine Besonderheit gibt: Obwohl der TVöD, wie beschrieben, für Arbeitnehmer von Bund und Kommunen gilt, betrifft die Übertragung auf die Beamten nur den Bundesbereich (also Bundesbeamte). Denn die Besoldung der Beamten bei den Kommunen orientiert sich wiederum wie die Besoldung der Landesbeamten am TV-L. (Dabei entscheidet übrigens jedes Bundesland eigenständig, ob und wie es die Übertragung des TV-L-Abschlusses tatsächlich vornimmt. Deshalb existieren mittlerweile 17 teils deutlich unterschiedliche Besoldungsordnungen (Bund + 16 Länder) in Deutschland.)
Diese Zerfaserung der Bezahlstrukturen hat der dbb immer wieder kritisiert. Nicht zuletzt deswegen, weil die Unterscheidung zwischen Bund, Ländern und Kommunen für Menschen, die sich nur oberflächlich mit der Thematik befassen, schwer nachvollziehbar ist. So kann zum Beispiel leicht der Eindruck entstehen, in „dem öffentlichen Dienst“ würden jedes Jahr neue Tarifkonflikte ausgefochten, obwohl ganz unterschiedliche Bereiche betroffen sind. Die Aufteilung ist aber politisch gewollt und nicht zuletzt eine Folge der Föderalismusreformen.
Besonders bizarr ist übrigens: Während Bund, Länder und Kommunen unübersichtliche Strukturen auf Arbeitgeberseite bewusst in Kauf nehmen, sollte mit einem völlig unnötigen Tarifeinheitsgesetz gewerkschaftliche Vielfalt zwangsweise abgeschafft werden…
Quelle: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/kurz-erklaert-bezahlung-im-oeffentlichen-dienst.html